StGB lässt für den Fall, dass dies zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter unerlässlich ist, eine getrennte Unterbringung aber gerade zu. Die Bestimmung stellt eine genügende gesetzliche Grundlage dar, um insbesondere bei Gefährlichkeit des Betroffenen eine Einzelunterbringung anzuordnen (vgl. BGE 134 I 221 [= Pra 2009 Nr. 16] E. 3.1 und 3.3.1). Da nach dem Gesagten diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind (vgl. zur Verhältnismässigkeit auch die nachfolgenden Erwägungen), besteht kein Konflikt zwischen beiden Regelungen und erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. dazu die neue Bestimmung über die Einzelhaft im Rahmen der besonderen Sicherheitsmassnahmen in Art.