übergriffigen Verhalten des Beschwerdeführers zeigte (vgl. dazu E. 8 und 9.3 oben). Die streitgegenständliche Versetzung in Einzelhaft für die auf zwei Monate befristete Dauer hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer für diese Zeit ununterbrochen von den anderen Eingewiesenen getrennt untergebracht wurde (vgl. Antrag des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 13. Juni 2018, wonach der Eingewiesene in Einzelbehandlung in der AIB keinen Kontakt zu Miteingewiesenen habe, Vollzugsakten pag. 1561). Art. 90 Abs. 1 Bst. b StGB lässt für den Fall, dass dies zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter unerlässlich ist, eine getrennte Unterbringung aber gerade zu.