58 SMVG angeordnet wurde. Wie die POM darlegte, lagen konkrete Anhaltspunkte für bestehende und zukünftige Störungen der Sicherheit und damit eine nach Art. 58 Abs. 1 SMVG geforderte Gefahr – insbesondere die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten und sich selber, darüber hinaus aber auch eine erhöhte Fluchtgefahr – vor, was sich insbesondere im in den Akten dokumentierten aggressiven, konflikthaften und teilweise 29 übergriffigen Verhalten des Beschwerdeführers zeigte (vgl. dazu E. 8 und 9.3 oben).