Verlangt werden substantiierbare Anhaltspunkte für bestehende oder zukünftige Störungen, blosser Verdacht genügt hingegen nicht (vgl. FRICKER, Disziplinar- und besondere Sicherungsmassnahmen, Normative und tatsächliche Ausgestaltung im straf- und strafverfahrensrechtlichen Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2004, S. 71 f.). Vorliegend ist der Einschätzung der POM zuzustimmen, dass der Einzelvollzug klarerweise nicht als Disziplinarmassnahme sondern als Sicherungsmassnahme gemäss Art. 58 SMVG angeordnet wurde.