10.3 Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Soweit der Beschwerdeführer wiederum vorbringt, bei der Anordnung des Einzelvollzugs handle es sich um eine Disziplinarmassnahme und aus diesen Gründen die Rechtmässigkeit der Verfügung in Abrede stellt (C.43 ff. der Beschwerde), vermag seine Argumentation nicht zu überzeugen. Besondere Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 58 SMVG dienen rein präventiven Zwecken.