Weshalb der Beschwerdeführer der Ansicht ist, bei der Verlegung handle es sich „klarerweise“ um eine Disziplinarmassnahme, ist nicht nachvollziehbar, zumal er zuvor diverse Male vorbrachte, die Verlegung sei einzig aus Platzgründen erfolgt. Jedenfalls wurde weder von Seiten der Vorinstanz noch von Seiten des C.________ geltend gemacht, die Verlegung resp. die Zurverfügungstellung sei aus disziplinarischen Gründen erfolgt. Vielmehr dürfte eigentlich unbestritten sein, dass die Verlegung auf der Zurverfügungstellung durch das C.________ basiert. […]