f. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Verlegung in das Regionalgefängnis Burgdorf handle es sich klarerweise um eine Disziplinarmassnahme. Weder Art. 58 SMVG, auf welchen die Vorinstanz abstütze, noch Art. 76 SMVG würden jedoch die Verlegung in ein Regionalgefängnis als Disziplinarsanktion erfassen. Die höchste disziplinarische Strafe sei Arrest von 21 Tagen. Für die angeordneten mindestens zwei Monate Einzelvollzug bestehe somit keine gesetzliche Grundlage, was eine Verletzung des Legalitätsprinzips darstelle (Beschwerde Ziff. 6).