Sie wurde für die Eintrittsphase auf maximal zwei Monate festgelegt mit dem Hinweis, dass bei gutem Verlauf eine vorherige Lockerung dieser Sicherungsmassnahme vorbehalten bleibe (angefochtene Verfügung E. 2 S. 9). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Umstand, dass der Eintritt eines Eingewiesenen in eine neue Einrichtung nicht nur eine örtliche Veränderung bedeutet, sondern auch immer mit einem kompletten Wechsel des sozialen Umfeldes und der Tagesstruktur verbunden ist, erweist sich der verfügte Einzelvollzug für die ersten zwei Monate nach Eintritt in das Regionalgefängnis als verhältnismässig. […]