Dass das C.________ im Zeitpunkt der Versetzung keinen Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung sah (vgl. oben E. 3b), vermag daran nichts zu ändern und erweist sich auch nicht als widersprüchlich, zumal aktenkundig ist, dass es beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit weiderholt zu „Verzweiflungstaten“ im Zusammenhang mit subjektiv empfundener Ausweglosigkeit betreffend die eigene Situation gekommen sei (fremd- und vor allem autoaggressives Verhalten bis hin zur Suizidalität, insbesondere im Rahmen florider psychotischer Episoden; Vorakten pag. 1692). Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Regionalgefängnisses vom 9. Juli 2018 wegen Gefahr