Zudem hat er Passanten bespuckt und beschimpft (Vorakten pag. 1690). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nur deshalb zu diesen Tätlichkeiten gekommen, weil er während der Flucht Drogen konsumiert habe (Beschwerde Ziff. 4.4), ist wenig glaubhaft: Zwar teilte der Oberarzt des C.________ nach der Rückkehr des Beschwerdeführers der Vorinstanz telefonisch mit, es werde kontrolliert werden, ob ein Substanzkonsum stattgefunden habe (Vorakten pag. 1483). Ein solcher wurde jedoch nicht dokumentiert und auch in den folgenden Gesprächen, Sitzungen und Berichten nie erwähnt (vgl. Vorakten pag. 1486, 1387), auch nicht im Therapieverlaufsbericht vom 19. April 2018 (Vorakten pag.