Dass die Tätlichkeit gegenüber dem Mitpatienten auf dessen Provokation hin erfolgt sei, weshalb er gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB nicht strafbar sei (Beschwerde Ziff. B. 4.4), mag bei einer strafrechtlichen Betrachtungsweise allenfalls zutreffen. Im massnahmenvollzugsrechtlichen Sinne hat der Beschwerdeführer jedoch tätliches Verhalten an den Tag gelegt, und dies nicht nur einmalig gegenüber dem Mitpatienten, welcher ihn (möglicherweise) vorgängig provoziert habe (Vorakten pag. 1690), sondern mehrfach und auch gegenüber dem Klinikpersonal. Zudem hat er Passanten bespuckt und beschimpft (Vorakten pag.