cc. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der vorliegenden Ausgangslage eine solche erhöhte Gefahr als nicht belegt ansieht, zumal er diese Behauptung nicht näher begründet (Beschwerde Ziff. B. 4.4): Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und verweigerte die Einnahme seiner Medikation. Er ist erst kürzlich – das zweite Mal – aus dem Massnahmenvollzug entwichen und wurde sowohl gegenüber dem Klinikpersonal, Passanten wie auch gegenüber einem Mitpatienten tätlich (vgl. oben E. 3b; Vorakten pag. 1690). Dass die Tätlichkeit gegenüber dem Mitpatienten auf dessen Provokation hin erfolgt sei, weshalb er gemäss Art.