Es enthält diesbezüglich lediglich ausführende Bestimmungen zur weiterführenden Einzelbehandlung: Bei einer voraussichtlichen länger als 14 Tage dauernden Einzelbehandlung unter Einschluss in die eigene, in eine leer stehende oder eine dafür eingerichtete Sicherheitszelle sei von der Vollzugsbehörde eine Verfügung zwecks Versetzung in den Einzelvollzug notwendig. Der Einzelvollzug dürfe die Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Sobald der Grund für den Einzelvollzug wegfalle, werde die eingewiesene Person wieder in den Normalvollzug versetzt (Vorakten pag. 1567).