aa. Gemäss Art. 58 Abs. 1 SMVG können besondere Sicherungsmassnahmen verfügt werden, wenn bei einer eingewiesenen Person in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendungen gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen bestehen. Als mögliche besondere Sicherungsmassnahmen fallen in Betracht: Einschluss in die eigene oder eine leer stehende Zelle, Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder von Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist, Zellenwechsel, Fesselung, Unterbringung in einem dafür eingerichteten Sicherheitsraum, wobei die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung vorbehalten bleibt (Art. 58 Abs. 2 und 3).