e. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Konzept des Regionalgefängnisses Burgdorf zur Einweisung in die AiB unter Einzelbehandlung verlange eine Gefahr in erhöhtem Masse, welche jedoch durch nichts belegt worden sei. Daher sei der Einzelvollzug sofort aufzuheben. Im Übrigen verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie bei der Verlegung argumentiere, die Absetzung der Depot-Medikation habe keine Auswirkungen, diese jedoch gleichzeitig für die Begründung der Einzelhaft vorbringe (Beschwerde Ziff. B.4.4).