Die rechtliche Grundlage hierfür biete Art. 58 SMVG. Da besagte Einweisung zeitlich auf zwei Monate begrenzt werde, damit die im Konzept vorgesehene Höchstdauer von sechs Monaten bei Weitem unterschreite und bei gutem Verlauf eine vorherige Lockerung dieser Sicherungsmassnahme vorbehalten bleibe, sei die EB auf der AiB in diesem Rahmen letztlich auch verhältnismässig. Weiter gelte zu beachten, dass der Beschwerdeführer aktuell im Alltagsverhalten in der C.________ eine starke Rückzugstendenz zeige und ihm deshalb die anfängliche Einzelbehandlung womöglich entgegen komme und ihm die Eingewöhnung am neuen Ort allenfalls erleichtern werde (angefochtene Verfügung E. 2). […]