26 in ihrem Beschwerdeentscheid schützte. Die POM führte dabei insbesondere Folgendes aus (E. 5.b ff. des Entscheids): b. Der Antrag des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 13. Juni 2018 wurde dahingehend begründet, dass das Gefährdungsbild des Beschwerdeführers es nicht erlaube, ihn in einer normalen Abteilung unterzubringen. Zudem scheine er mitunter fremdgefährlich zu sein (paranoide Schizophrenie, Absetzung der Depot-Medikation), was zwingend zur Einweisung in die AiB unter Einzelbehandlung führe (Vorakten pag.