58 Abs. 5 SMVG). Wie bereits weiter oben festgehalten wurde, ist die Rechtmässigkeit der verfügten Sicherungsmassnahme nach dem SMVG und nicht nach dem seither in Kraft getretenen JVG zu beurteilen (E. 9.2.1). 10.2 Die Vollzugsbehörde ordnete für den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2018 – neben dessen Verlegung – eine besondere Sicherungsmassnahme in Form des Einzelvollzugs auf der AIB für zwei Monate ab Eintritt ins Regionalgefängnis Burgdorf an. Sie stützte dieses Vorgehen auf Art. 58 SMVG, was die POM