58 Abs. 1 SMVG). Als solche fallen gemäss Abs. 2 der Bestimmung insbesondere in Betracht: Einschluss in die eigene oder leer stehende Zelle; Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder von Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist; Zellenwechsel; Fesselung; Unterbringung in einem dafür eingerichteten Sicherheitsraum. Diese Massnahmen dürfen nur so lange dauern, als ein zwingender Grund dafür besteht (Art. 58 Abs. 5 SMVG).