59–61 StGB befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist als vorübergehende therapeutische Massnahme, zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritten oder als Disziplinarsanktion (Art. 90 Abs. 1 StGB). Bestehen bei einer eingewiesenen Person in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, verfügt die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherungsmassnahmen (Art. 58 Abs. 1 SMVG).