10. Weiter ist entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers darüber zu befinden, ob der als Sicherungsmassnahme für zwei Monate verfügte Einzelvollzug rechtmässig angeordnet wurde. 10.1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59–61 StGB befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist als vorübergehende therapeutische Massnahme, zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritten oder als Disziplinarsanktion (Art. 90 Abs. 1 StGB).