Unter diesen Umständen kann auch kein Verstoss gegen Art. 5 EMRK ausgemacht werden. 9.6 Damit ging die POM zu Recht davon aus, dass die vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers ins Regionalgefängnis recht- und verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und das Hauptbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.