tergebracht ist, nicht automatisch ein Verstoss gegen Art. 5 EMRK zu sehen sei, sondern dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den beteiligten konkurrierenden Interessen gefunden werden müsse. So hielt er einen übergangsweisen Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt für zulässig, solange dieser erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden, wobei bei der Beurteilung insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete Platzierung zu berücksichtigen sei (vgl. Urteil Papillo, Ziff. 43 ff.).