42 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes). Der Gerichtshof hielt aber auch fest, dass allein aus der Tatsache, dass eine Person nicht in einer geeigneten Einrichtung un- 25 tergebracht ist, nicht automatisch ein Verstoss gegen Art. 5 EMRK zu sehen sei, sondern dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den beteiligten konkurrierenden Interessen gefunden werden müsse.