Es trifft zwar zu, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten hat, dass der Freiheitsentzug einer behandlungsbedürftigen Person grundsätzlich nur rechtmässig ist, wenn er in einem Krankenhaus, einer Klinik oder in anderen dafür geeigneten Institutionen erfolgt (vgl. Urteil des EGMR Papillo gegen Schweiz vom 27. Januar 2015 Ziff. 42 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes).