1673). Insgesamt überwiegen nach dem Gesagten die erwähnten gewichtigen öffentlichen Interessen die mit der vorübergehenden Verlegung des Beschwerdeführers ins Regionalgefängnis Burgdorf einhergehenden Einschränkungen deutlich. Die POM ist damit zu Recht von der Verhältnismässigkeit der Verlegung ausgegangen. 9.5 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Verletzung von Art. 5 EMRK rügt, ist festzuhalten, dass eine Verletzung dieser Bestimmung durch die vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers ins Regionalgefängnis nicht ersichtlich ist.