1550). Hinweise auf eine für den Beschwerdeführer unzumutbare Situation ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den Geschehnissen nach der Verlegung, wie sie aus den Vollzugsakten hervorgehen. So wurde er nach dem Eintritt ins Regionalgefängnis Burgdorf effektiv – wie dies das C.________ im Austrittsbericht vom 9. Juli 2018 empfohlen hatte (Vollzugsakten pag. 1692) – durch den ärztlichen psychiatrischen Dienst betreut und es wurde immer wieder, teilweise sogar mit Erfolg, versucht, die antipsychotische Medikation auf freiwilliger Basis wieder aufzunehmen, was aus dem regelmässigen Kontakt der Vollzugsbehörde mit Dr. med. G._____