1606 und 1721). Die negativen Auswirkungen der Unterbringung des an Schizophrenie leidenden Beschwerdeführers in einem Gefängnis konnten und können auf diese Weise so gering wie möglich gehalten werden. Vorliegend erachtete auch das C.________, das zuvor noch mehrfach geplante Verlegungen storniert hatte (vgl. Vollzugsakten pag. 1272 ff., 1520 f., u.a. mit dem Hinweis, dass der Patient je nach psychopathologischem Zustand auch ohne Fix-Medikation in ein Gefängnis verlegt werden könne), die aktuelle Verlegung als vertretbar (vgl. Vollzugsakten pag. 1550).