und beaufsichtigt werden können (vgl. Kurzkonzept des Regionalgefängnisses Burgdorf über die AIB von Januar 2018, pag. 1562 ff., dazu E. 10.3 unten). Damit wurden entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. C.37 der Beschwerde) schwere selbstschädigende Handlungen oder eine erneute akut-psychotische Dekompensation nicht einfach in Kauf genommen, sondern wurde diesem Risiko angemessen begegnet. Mit der AIB bestanden nämlich die Strukturen, um entsprechende Verhaltensweisen rechtzeitig zu erkennen und die nötigen Schritte einzuleiten.