Dies war auch der Vollzugsbehörde bewusst und sie versuchte wiederholt und im Jahr 2017 noch erfolgreich, die Verlegung in ein Regionalgefängnis abzuwenden. Als dies 2018 wie gezeigt nicht mehr möglich war, kam sie nach Abklärungen zum Schluss, dass das Regionalgefängnis Burgdorf am ehesten für den Beschwerdeführer geeignet ist (vgl. Vollzugsakten pag. 1499).