Dennoch ist vorliegend unbestritten, dass diese Unterbringung mit negativen Auswirkungen für den psychisch schwer kranken Beschwerdeführer verbunden ist. Entsprechend standen die behandelnden Ärzte einer Unterbringung in ein Gefängnis bisher stets kritisch gegenüber (z.B. im Jahr 2017 das C.________, Vollzugsakten pag. 1212 und 1301, und Dr. D.________, Vollzugsakten pag. 1320). Dies war auch der Vollzugsbehörde bewusst und sie versuchte wiederholt und im Jahr 2017 noch erfolgreich, die Verlegung in ein Regionalgefängnis abzuwenden.