_ kein eigentlicher Massnahmenvollzug mehr möglich. Insofern wiegt der (zusätzliche) Eingriff in die persönliche Freiheit durch die vorübergehende Verlegung ins Regionalgefängnis Burgdorf nicht besonders schwer. Insbesondere erreicht er das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmass an Schwere, um in den Anwendungsbereich des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK zu fallen (dazu E. 10.4 unten mit Hinweisen), nicht. Dennoch ist vorliegend unbestritten, dass diese Unterbringung mit negativen Auswirkungen für den psychisch schwer kranken Beschwerdeführer verbunden ist.