Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Verlegung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nicht um einen Freiheitsentzug als solchen geht. Die stationäre Massnahme wurde mit Urteil vom 2. April 2015 um fünf Jahre verlängert und die Höchstdauer fällt auf den 28. April 2020 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.7.1 und 2.8.1, zur Publikation vorgesehen). Zudem war der Beschwerdeführer im C.________ zuletzt auf der Hochsicherheitsabteilung untergebracht, ohne Aussicht auf Vollzugslockerungen in absehbarer Zeit. Dort war nach Einschätzung des C.________ kein eigentlicher Massnahmenvollzug mehr möglich.