23 Freiheit ohne jegliche flankierenden Massnahmen angesichts des Krankheits- und Gefährdungsbildes des Beschwerdeführers nicht in Betracht fiel, bedarf ebenfalls keiner langen Worte. Damit bestand für die Vollzugsbehörde keine andere Möglichkeit, als den Beschwerdeführer vorübergehend in ein Regionalgefängnis zu verlegen. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Verlegung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nicht um einen Freiheitsentzug als solchen geht.