Insbesondere verweigerte der Beschwerdeführer wiederholt die Depotmedikation, es kam zu tätlichen Übergriffen und anhaltenden aggressiven Anspannungen, Zwangsmedikationen wurden notwendig; Vollzugsöffnungen waren auf absehbare Zeit kaum mehr zu erwarten (vgl. Vollzugsakten pag. 1492 f.). Bei dieser Ausgangslage hätten sich erneute Aufnahmegesuche an die erwähnten oder weitere geeignete Institutionen oder aber auch an die JVA Thorberg ohne aktuelle gutachterliche Erkenntnisse über weitere Behandlungsmöglichkeiten von vornherein als aussichts- und nutzlos erwiesen. Dass eine bedingte Entlassung oder die Aufhebung der Massnahme und Entlassung in