1239, 1240, 1245 f.), zumeist vor allem wegen der sehr wechselhaften Compliance des Beschwerdeführers bezüglich medikamentöser Therapie. Danach wurde die Massnahme jedoch wegen der zunächst unter der Depotmedikation eingetretenen Besserung im C.________ weitergeführt. Nachdem auch der Ansatz mit der Depotmedikation scheiterte, präsentierte sich die Situation im Frühling 2018, als wiederum die Verlegung geprüft wurde, nicht grundsätzlich anders, jedenfalls nicht besser als noch ein Jahr zuvor. Insbesondere verweigerte der Beschwerdeführer wiederholt die Depotmedikation, es kam zu tätlichen Übergriffen und anhaltenden aggressiven Anspannungen, Zwangsmedikationen wurden notwendig;