1309 ff.). Da die Vollzugsbehörde die Aufhebung der Massnahme nicht für angezeigt hielt, entschloss sie sich, falls die Fortführung im C.________ nicht mehr möglich sein sollte, die Kliniken Basel, Königsfelden und Beverin anzufragen. Nachdem sich das C.________ Anfangs 2017 kritisch zu einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers geäussert hatte, blieben die Anfragen an die erwähnten Kliniken allesamt erfolglos (Vollzugsakten pag. 1239, 1240, 1245 f.), zumeist vor allem wegen der sehr wechselhaften Compliance des Beschwerdeführers bezüglich medikamentöser Therapie.