So wog sie in einer Fallbesprechung vom 22. Dezember 2016 die möglichen Szenarien gegeneinander ab (Vollzugsakten pag. 1202). Sie hielt fest, dass aufgrund der fehlenden intrinsischen Behandlungs- und Medikamentencompliance sowie der Empfehlung der Ko- FaKo, bis auf weiteres keine Lockerungen zu gewähren, nur eine Verlegung in ein geschlossenes Setting möglich wäre. Zudem sei die Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer als sehr hoch einzuschätzen und er habe in der Vergangenheit mehrmals zwangsmediziert werden müssen, was beispielsweise in der JVA Thorberg nicht möglich wäre (vgl. dazu auch Vollzugsakten pag. 1309 ff.).