Die Massnahme ist geeignet, die erwähnten Ziele und öffentlichen Interessen zu erreichen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt weiter, dass die Massnahme erforderlich ist. Dies ist zu verneinen, wenn das gleiche Ziel auch mit einer milderen Massnahme erreicht werden könnte. Die Einschränkung darf in materieller, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht stärker sein als dies notwendig ist. Vorliegend präsentierte sich die Sachlage so, dass eine weitere Unterbringung im C.________ nicht mehr möglich war, weil die dortigen Ärzte dies nicht mehr für vertretbar hielten.