64 Abs. 1 StGB betrifft. Es stehen damit gewichtige Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit auf dem Spiel, was die in Art. 62d Abs. 2 StGB bei der Prüfung der Aufhebung vorgeschriebenen Verfahrensschritte und die gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB zu prüfende Verwahrung zum Ausdruck bringen. 9.4 Mit der vorübergehenden Verlegung des Beschwerdeführers ins Regionalgefängnis Burgdorf für die Dauer, bis das weitere Vorgehen geklärt und allenfalls das Verfahren auf Aufhebung der Massnahme abgeschlossen ist, kann der erhöhten Gefahr, welche vom Beschwerdeführer ausgeht, wirksam begegnet werden.