_ vom 16. August 2017, Vollzugsakten pag. 1395; vgl. auch die Beurteilung der KoFaKo vom 5. September 2016, Vollzugsakten pag. 1199, wonach sie, solange beim Beschwerdeführer keine bessere Remission erreicht werden könne, sowohl die unbehandelte als auch die behandelte Schizophrenie als Risikofaktor für die Begehung erneuter Taten wie der Anlasstat sehe).