Der Beschwerdeführer beging das Anlassdelikt – er erfüllte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung – im Zustand einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie. Der Massnahmenverlauf war harzig und weitgehend erfolglos, vorwiegend aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers (vgl. z.B. Jahresbericht C.________ vom 10. März 2016, Vollzugsakten pag. 1102). Da weitere gesprächstherapeutische Interventionen zusehends keine markanten Verbesserungen mehr versprachen, blieb als zentraler Punkt der Rückfallverhütung immer mehr nur die antipsychotische Depotbehandlung.