Mit dem Freiheitsentzug im Regionalgefängnis Burgdorf wird nach wie vor der mit der Massnahme verfolgte Zweck der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit (vgl. dazu BGE 141 IV 236 E. 3.8) verfolgt. Es bestehen in diesem Zusammenhang gewichtige Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Der Beschwerdeführer beging das Anlassdelikt – er erfüllte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung – im Zustand einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie.