21 vor im öffentlichen Interesse, dass eine mögliche Weiterführung der Massnahme sichergestellt ist, solange deren Aussichtslosigkeit noch nicht feststeht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann darin kein Verstoss gegen Art. 5 EMRK ausgemacht werden. Mit dem Freiheitsentzug im Regionalgefängnis Burgdorf wird nach wie vor der mit der Massnahme verfolgte Zweck der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit (vgl. dazu BGE 141 IV 236 E. 3.8) verfolgt.