30 Abs. 2 SMVG eine formell-gesetzliche Grundlage für die Verlegung des Beschwerdeführers ins Regionalgefängnis vor, die vorliegend richtig angewendet wurde. 9.3 Für die vorübergehende Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Regionalgefängnis bestanden sodann gewichtige öffentliche Interessen. Nach dem Gesagten konnte ohne weitere Abklärungen nicht von der Aussichtslosigkeit der Massnahme ausgegangen werden, sondern musste für die Beurteilung der Erfolgschancen einer Weiterführung der Massnahme und des weiteren Vorgehens insbesondere die gutachterliche Einschätzung abgewartet werden. Es ist nach wie