Wie erwähnt, hat die Vollzugsbehörde noch vor der Verlegung die nötigen Schritte in die Wege geleitet. Für die Dauer, bis über das weitere Vorgehen, die Aufhebung oder Weiterführung der Massnahme entschieden werden kann, und insbesondere die dafür grundlegenden Einschätzungen des Gutachters und der KoFaKo vorliegen, muss die vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis möglich sein. 9.2.4 Nach dem Gesagten liegt mit Art. 30 Abs. 2 SMVG eine formell-gesetzliche Grundlage für die Verlegung des Beschwerdeführers ins Regionalgefängnis vor, die vorliegend richtig angewendet wurde.