Gleichzeitig stand es ihr nicht zu, die Massnahme einfach wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB) aufzuheben. Vielmehr schreibt das Bundesrecht für die Prüfung der Aufhebung einer Massnahme, bei der der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, vor, dass die Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung der KoFaKo beschliesst und gegebenenfalls auch die Vorgehensweisen nach Art. 62c Abs. 4 bis 6 StGB, vorliegend insbesondere den Antrag auf Verwahrung, prüft. Wie erwähnt, hat die Vollzugsbehörde noch vor der Verlegung die nötigen Schritte in die Wege geleitet.