Aus den Einschätzungen des C.________ geht hervor, dass die behandelnden Personen nur schwerlich Zugang zum Beschwerdeführer fanden, da sich dieser sehr zurückgezogen präsentierte, an Stationsveranstaltungen und Therapieangeboten praktisch nicht teilnahm und den Kontakt überwiegend ablehnte (vgl. Vollzugsakten pag. 1550, 1520). Eine ordentliche Durchführung der Massnahme war damit offensichtlich auch im damals aktuellen Setting mit gegebenem Angebot nach Art. 59 Abs. 3 StGB gar nicht mehr möglich, was auch die Vollzugsbehörde konstatierte. Gleichzeitig stand es ihr nicht zu, die Massnahme einfach wegen Aussichtslosigkeit (Art.