Dies war vorliegend im C.________ auch der Fall. Mit Therapieverlaufsbericht vom 19. April 2018 stellte das C.________ den Beschwerdeführer jedoch zur Verfügung, da eine Weiterführung der Massnahme nach Art. 59 StGB im C.________ nach Einschätzung der behandelnden Personen aussichtslos und ein weiterer Verbleib nicht länger vertretbar erschien. Der Beschwerdeführer konnte folglich nicht mehr länger in dieser Einrichtung verbleiben. Aus den Einschätzungen des C.__