SMVG verstösst auch im vorliegenden Fall nicht gegen Bundesrecht. Zunächst ist klarzustellen, dass die Trennung von den Miteingewiesenen nicht auf der Verlegung, sondern auf der gleichzeitig verfügten Versetzung in Einzelhaft gründet (vgl. E. 10.3 unten). Ein Konflikt mit Art. 90 Abs.1 StGB besteht damit offenkundig nicht. Weiter trifft zwar zu, dass Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB vorsehen, dass beim Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme unabhängig von der Einrichtung grundsätzlich die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet sein muss. Dies war vorliegend im C.________ auch der Fall.